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Die Feuerwehrpläne nach DIN 14095 dienen der raschen Orientierung in einem Objekt oder einer baulichen Anlage und zur Beurteilung der Lage. Die Erstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Feuerwehr oder Brandschutzbehörde. Sie sollen als Einsatzunterlagen bei der Feuerwehr und zusätzlich an einem sicheren Ort am Einsatzobjekt bereitgehalten werden.
Feuerwehrpläne dürfen zusätzlich auch Angaben für das taktische Vorgehen enthalten und werden dann Einsatzpläne im Sinne der Begriffsbestimmung nach DIN 14011-2. Sie ersetzen nicht andere, gegebenenfalls notwendige Pläne, z. B. den Brandmelder-Lageplan nach DIN 14675. Feuerwehrpläne gehören nicht zu den Bauvorlagen, können jedoch von der Baugenehmigungsbehörde gefordert werden. Ob für ein Einzelobjekt oder für eine bauliche Anlage ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich nach deren Lage, Art und Nutzung.
Bestimmung nach §42 VStättVO (NRW)
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (1)Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind. (2)Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale, 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und 3. die Betriebsvorschriften. Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. (3)Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
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Der Maßstab ist so zu wählen, dass die Darstellung des Feuerwehrplans formatfüllend ist. Es wird empfohlen, einen Maßstab nach 5.1 von DIN ISO 5455 :1979-12 zu verwenden.
Feuerwehrpläne müssen mit einem Raster oder einer Maßstabsleiste versehen sein, mit dessen Hilfe Entfernungen (Abstände) von 10 m erkennbar sind. Bei Übersichtsplänen darf ein anderer Raster (z. B. 20 m oder 50 m) gewählt werden.
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In Feuerwehrplänen muss ein Nordpfeil die kartographische Richtung erkennen lassen.
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Hauptzufahrt bzw. Hauptzugang müssen am unteren Rand des Planes liegen.
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Mindestangaben in Abstimmung mit der Feuerwehr
oBezeichnung des Objekts oArt der Nutzung oBezeichnung des Geschosses, Anzahl der Vollgeschosse und der Untergeschosse (Kellergeschosse). Bei Bezeichnung mit „Ebenen" sind die Fußbodenhöhen in Bezug auf die Zugangsebene anzugeben oBrandwände und sonstige raumabschließende Wände oÖffnungen in Decken und Wänden oZugänge und Notausgänge oTreppenräume, Treppen und deren Laufrichtung sowie die dadurch erreichbaren Geschosse oNicht begehbare Flächen (z. B. Dächer) oBesondere Angriffswege und Rettungswege (z. B. Rettungstunnel) oFeuerwehr- und sonstige Aufzüge oBedienstellen von brandschutz- und betriebstechnischen Anlagen, die von der Feuerwehr bedient werden dürfen (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) oSteigleitungen (naß und/oder trocken) oOrtsfeste und teilbewegliche Löschanlagen mit Angaben zur Art und Menge der Löschmittel sowie zur Lage der Zentrale (z. B. Sprinklerzentrale) oElektrische Betriebsräume
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Feuerwehrpläne müssen Angaben über Art und Menge von feuergefährlichen Stoffen, Gefahrstoffen in Bereichen mit biologischen Arbeitsstoffen, ferner Angaben über die Gefahrengruppe bei radioaktiven Stoffen und in gentechnischen Labors sowie Warnhinweise auf Löschmittel enthalten, die nicht eingesetzt werden dürfen.
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Flächen für die Feuerwehr nach DIN 14090 sind farbig darzustellen; dabei sind folgende Farben zu verwenden. oBlau für Löschwasser (Behälter und offene Entnahmestellen) oRot für Räume und Flächen mit besonderen Gefahren oGelb für nicht befahrbare Flächen oGrau für befahrbare Flächen nach DIN 14090. Unterlegte Farben dürfen die Leserlichkeit von Schrift oder die Erkennbarkeit graphischer Symbole nicht beeinträchtigen
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Die Anzahl der Geschosse ist als Kombination aus Untergeschossen, Erdgeschoß und Obergeschossen anzugeben.
ANMERKUNG: Beispiel für 2 Untergeschosse, Erdgeschoß, 5 Obergeschosse, 1 Dachgeschoß: - 2 + + 5 +1D.
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Brandwände sind durch eine vom Maßstab abhängige breite und schwarze Vollinie nach DIN ISO 128-20 deutlich hervorzuheben.
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Angaben zum Inhalt sind im Klartext zu schreiben oder durch graphische Symbole nach DIN 14034-2 und DIN 14034-6 unmissverständlich darzustellen, welche durch ein gesondertes Legendenblatt oder als Legende auf dem Plan erklärt werden.
Können Angaben zum Inhalt wegen ihres textlichen Umfangs nicht im Klartext eingetragen werden, darf stattdessen eine von einem Kreis umrahmte Ziffer Verwendung finden, deren Bedeutung in einer Legende aufzunehmen ist.
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In der oberen rechten Ecke ist für die Eintragung, z. B. einer Registriernummer, ein Schriftfeld mit den Maßen 30 mm breit und 10 mm hoch vorzusehen. Ein weiteres Schriftfeld mit den Maßen von max. 80 mm breit und max. 30 mm hoch ist in der rechten unteren Ecke für die Benennung des Objektes, des Erstellungsdatums und des Erstellers sowie für Änderungsvermerke (Änderungsdatum und Ersteller) vorzusehen.
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