Bestuhlungsplan

<< Click to Display Table of Contents >>

Navigation:  Pläne in der Messe-, Theater- und Veranstaltungstechnik >

Bestuhlungsplan

Der Veranstalter hat in Absprache mit dem Hausmeister oder dem Projektleiter die Bestuhlung nach den vom Bauordnungsamt genehmigten Bestuhlungsplan vorzunehmen (§ 120 VSTättVO).

 

§ 32 VStättVO (NRW 20.09.2002)

Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan,

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

 

Beim Bestuhlungsplan wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

Dem Aufbauplan welcher den Mitarbeitern den fach- und sachgerechten Aufbau ermöglichen. Dieser Plan ist  mit einer entsprechenden Bemaßung und Legende zu versehen.

Dem klassischen Bestuhlungsplan der zur Orientierung der Besucher dient.

 

Der Bestuhlungsplan ist maßstabsgerecht zu erstellen. Er bezieht sich jeweils nur auf den entsprechenden Veranstaltungsraum. Flucht- und Rettungstüren müssen in den Bestuhlungsplan mit Aufschlagsrichtung eingezeichnet werden. Der Bestuhlungsplan ist mit einem entsprechenden Schriftfeld zu versehen. Hieraus müssen der Produktionsort, die Produktion, der Ersteller und der Maßstab hervorgehen.

 

 

Regelungen zu Rettungswegen und zur Bestuhlung laut VStättVORegelungen zu Rettungswegen und zur Bestuhlung laut VStättVO

 

Beispiel KonzertbestuhlungBeispiel Konzertbestuhlung

 

Beispiel BankettbestuhlungBeispiel Bankettbestuhlung