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Der Veranstalter hat in Absprache mit dem Hausmeister oder dem Projektleiter die Bestuhlung nach den vom Bauordnungsamt genehmigten Bestuhlungsplan vorzunehmen (§ 120 VSTättVO).
§ 32 VStättVO (NRW 20.09.2002)
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan,
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
Beim Bestuhlungsplan wird zwischen zwei Varianten unterschieden:
•Dem Aufbauplan welcher den Mitarbeitern den fach- und sachgerechten Aufbau ermöglichen. Dieser Plan ist mit einer entsprechenden Bemaßung und Legende zu versehen.
•Dem klassischen Bestuhlungsplan der zur Orientierung der Besucher dient.
Der Bestuhlungsplan ist maßstabsgerecht zu erstellen. Er bezieht sich jeweils nur auf den entsprechenden Veranstaltungsraum. Flucht- und Rettungstüren müssen in den Bestuhlungsplan mit Aufschlagsrichtung eingezeichnet werden. Der Bestuhlungsplan ist mit einem entsprechenden Schriftfeld zu versehen. Hieraus müssen der Produktionsort, die Produktion, der Ersteller und der Maßstab hervorgehen.
Regelungen zu Rettungswegen und zur Bestuhlung laut VStättVO
Abschnitt 2 der VStättVO (NRW 20.09.2002) Rettungswege § 7 Bemessung der Rettungswege
(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.
(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien: 1,20 m je 600 Personen 2. anderen Versammlungsstätten: 1,20 m je 200 Personen Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
Abschnitt 3 der VStättVO (NRW 20.09.2002) Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
(3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
(6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7) In Versammlungsräumen müssen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
(8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
Abschnitt 3 der VStättVO (NRW 20.09.2002) Zusätzliche Bauvorlagen § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-,Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs - und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
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20 Stuhlreihen à 17 Personen = 340 Personen Erforderliche Mindestausgangsbreite: 340 [Personen] x (120 cm [lichte Türbreite] / [für] 200 [Personen]) = 204 cm Nach Staffelung in Schritten von 60 cm = 240 cm (120 cm, 180 cm, 240 cm, 300 cm, 360 cm, ...)
Es sind mindestens 2 Ausgänge erforderlich mit je 1,2m Breite (240 cm / 120 cm = 2 Ausgänge)
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50 Tische à 6 Personen = 300 Personen Erforderliche Ausgangsbreite: 300 [Personen] x (120cm [lichte Türbreite] / [für] 200 [Personen]) / 50 [Tische] = 360 cm Nach Staffelung in Schritten von 60 cm = 360 cm (120 cm, 180 cm, 240 cm, 300 cm, 360 cm, ...)
Es sind 3 Ausgänge erforderlich mit je 1,2m Breite (360 cm / 120 cm = 3 Ausgänge) ODER 2 Ausgänge mit je 1 x 1,8 m ODER 2 Ausgänge mit 1 x 2,4 m und 1 x 1,2 m
Abstände zwischen den Tischreihen >= 1,5 m
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