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Die Kennzeichnung zur Ausführung eines Rettungswegs wird in der deutschen Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) festgelegt.
Anwendung Die Kennzeichnung erfolgt entlang des Rettungsweges
Verhalten Im Notfall (z.B. bei einem Brand oder einer Explosion, usw.) ist dem angegebenen Rettungsweg in Pfeilrichtung zu folgen. Rettungswege müssen immer freigehalten werden und sind in der Regel der kürzeste Weg zum nächsten Brandabschnitt (z.B. Nachbargebäude, Weg ins Freie).
Anbringung •In Augenhöhe, gut sichtbar und dauerhaft erkennbar. •Der Richtungspfeil muss den Weg zum nächsten Brandabschnitt oder ins Freie anzeigen. •Anbringung nach §10(2) und (3) Unfallverhütungsvorschrift BGV A8 "Erkennbarkeit": oBei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Sicherheitsaussage der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.
Zeichengröße
Farben
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Flucht- und Rettungspläne nach DIN 4844-3 beinhalten die graphische Darstellung von Gebäuden jeglicher Art oder Teilen von diesen im Grundriss. Er dient zur Darstellung der Flucht- und Rettungswege, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der brandschutztechnischen Einrichtungen für die Selbsthilfe sowie der Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen im Sinne der BGV A8.
Die Flucht- und Rettungspläne sind vom Betreiber anzufertigen und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.
Werden vorgeschriebene oder in der Baugenehmigung geforderte Flucht- und Rettungspläne durch den Betreiber nicht erstellt und ausgehängt, erfolgt keine Schlussabnahme des Objekts durch die Bauaufsichtsbehörde.
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Normen zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
Zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen sind folgende Regelwerke heran zu ziehen: oDIN 4844-1, Sicherheitskennzeichnung – Teil 1: Maße, Erkennungsweiten oDIN 4844-2, Sicherheitskennzeichnung – Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen oDIN 4844-3, Sicherheitskennzeichnung – Teil 3: Flucht- und Rettungspläne oDIN 67510-4, Langnachleuchtende Pigmente und Produkte – Teil 4: Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem – Markierungen und Kennzeichnungen. oDIN EN 1838, Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung; Deutsche Fassung EN 1838 : 1999 oBGV A8, Unfallverhütungsvorschrift, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
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Allgemeine Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne
oFlucht- und Rettungspläne müssen farblich angelegt werden. Es sind die Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen nach DIN 4844-1 und -2 zu verwenden, darüber hinaus ist für den Verlauf von Rettungswegen Hellgrün, für Treppenräume im Verlauf von Rettungswegen ein dunkles Grün sowie für den Standort Signalgelb und Signalschwarz zu verwenden.
oDie Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann erreicht werden durch Verwendung von: ▪langnachleuchtenden Materialien -oder- ▪Beleuchtung -oder- ▪Hinterleuchtung (für diese gilt DIN EN 1838)
oDer Hintergrund eines Flucht- und Rettungsplanes muss Signalweiß oder langnachleuchtend angelegt sein.
oPläne sind in Formaten nach DIN EN ISO 216 auszuführen; die Mindestgröße entspricht Format A 3. Das Format A 4 darf für zusätzliche Flucht- und Rettungspläne, die in Sonderbauvorschriften gefordert werden, angewendet werden (z.B. in Hotelzimmern und in Klassenräumen).
oFlucht- und Rettungspläne müssen auf den jeweiligen Standort bezogen lagerichtig dargestellt werden.
oRettungs- und Brandschutzzeichen müssen unmissverständlich und ortsbezogen in den Plänen eingezeichnet werden
oFlucht- und Rettungspläne müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind (z.B. lichtbeständig und feuchtebeständig).
oDer Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist vorzugsweise im Maßstab 1:100 zu erstellen, andere Maßstäbe sind nur dann zulässig, wenn alle Anforderungen an die Erkennbarkeit erreicht werden.
oFlucht- und Rettungspläne sind in einer Höhe von etwa 1,60 m, gemessen vom Boden zur Planmitte, zu montieren. |
Inhalt und Darstellung des Flucht- und Rettungsplans
Ein Flucht- und Rettungsplan besteht aus folgenden Elementen:
Kopfzeile Die Kopfzeile enthält den Text „Flucht- und Rettungsplan“ und ist in Signalweiß oder langnachleuchtend darzustellen und in Signalgrün zu hinterlegen
Gebäudegrundriss/Übersichtsplan Grundrisse, Einrichtungen und Abgrenzungen sind vereinfacht in Signalschwarz darzustellen. Der Grundriss kann partiell (z.B. nach Brandabschnitten) aufgeteilt werden. Bei partieller Aufteilung ist die Lage im Gesamtkomplex auf einem Übersichtsplan darzustellen
Verlauf der Rettungswege Der Verlauf von Rettungswegen in horizontaler Richtung ist in Hellgrün, Treppenräume im Verlauf von Rettungswegen sind in einem dunkleren Grün darzustellen.
Rettungs- und Brandschutzzeichen Die Rettungs- und Brandschutzzeichen wie z.B. Erste Hilfe-Einrichtungen sind gemäß BGV A8 und DIN 4844-2 darzustellen. Dazu gehören auch die Anzeige der Lage der Brandschutzeinrichtungen und der Sammelstellen.
Standort des Betrachters In jedem Flucht- und Rettungsplan ist zur schnellen und sicheren Orientierung der jeweilige Standort des Betrachters in Signalgelb mit schwarzem Rand einzutragen
Verhaltensregeln Regeln für das Verhalten im Brandfall und für das Verhalten bei Unfällen sind in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Legende Die im jeweiligen Flucht- und Rettungsplan enthaltenen Sicherheitszeichen und Symbole sind in einer Legende darzustellen.
Beschriftungsfeld Die Angaben zum jeweiligen Bausabschnitt oder Gebäudeteil sind in einem Beschriftungsfeld einzutragen.
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Aktualisierungen von Flucht- und Rettungsplänen
Flucht- und Rettungspläne sind stets dann zu aktualisieren, wenn es durch bauliche oder betriebliche Änderungen erforderlich wird, oder durch eine Hauptamtliche Brandschau die Notwendigkeit einer Aktualisierung festgestellt wurde.
Grundsätzlich sind alle Flucht- und Rettungspläne entsprechend § 20 der BGV A8 (mindestens alle 2 Jahre) regelmäßig zu überprüfen. |